Kündigung von einem Tag auf den Anderen? Geht gar nicht!

Einem Dachdecker wurde überraschend „fristlos“ gekündigt. Der Betroffene akzeptierte die Kündigung jedoch nicht stillschweigend, sondern holte sich Rat & Unterstützung. Es stellte sich heraus: Die Kündigung war unwirksam und der Chef musste Lohn nachzahlen.

Im Vorfeld der Kündigung war der Handwerker immer wieder mit rassistischen Sprüchen von Seiten seines Chefs und seiner Kollegen konfrontiert. Dann erhielt er plötzlich eine als „fristlos“ bezeichnete Kündigung, deren Erhalt er per Unterschrift bestätigen sollte. In dieser wurde auf eine Klausel im Arbeitsvertrag Bezug genommen, nach der das Arbeitsverhältnis in der Probezeit jederzeit mit sofortiger Wirkung gekündigt werden könne. Aufgrund der angeblichen „fristlosen Kündigung“ drohte ihm zudem eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Der Kollege wollte sich nicht damit abfinden und holte sich im Rahmen unserer gewerkschaftlichen Beratung Rat & Unterstützung.

Schnell wurde klar: Natürlich gelten auch im Dachdeckerhandwerk die gesetzlichen Kündigungsfristen (*1). Zudem erfolgte die Kündigung nicht – wie gesetzlich vorgeschrieben – in Schriftform, sondern via Whatsapp und war demnach ungültig. Der Kollege bot daraufhin weiter seine Arbeitskraft an und reichte Klage beim Arbeitsgericht ein.

Dies zeigte Wirkung: Kurz nach Zustellung der Klageschrift erhielt er eine neue ordentliche Kündigung und der Chef bezahlte ihm die restlichen Tage bis zum Ausscheiden aus dem Betrieb. Auch einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld konnte er so entgehen.

Als Basisgewerkschaft beobachten wir in kleineren Handwerksbetrieben leider häufig Verstöße gegen geltendes Arbeitsrecht.

Vorliegender Fall zeigt aber: Es lohnt sich, seine Rechte zu kennen!

Wir können alle Arbeiter:innen nur dazu ermutigen, sich an entsprechende Beratungsstellen zu wenden und sich gewerkschaftlich zu organisieren. Nur gemeinsam können wir unsere Rechte verteidigen!

Material: Broschüre „Deine Rechte im Job – Eine Einführung ins Arbeitsrecht und erste Schritte des Organizing“

(*1) Nach § 49 des für allgemeinverbindlich erklärten Rahmentarifvertrags für das Dachdeckerhandwerk (RTV) gelten für Kündigungsfristen im Dachdeckerhandwerk die gesetzlichen Bestimmungen des § 622 BGB.


Gewerkschaftliche Erstberatung der FAU Freiburg

jeden 1. Montag im Monat, ab 20:00 im Rasthaus (Grether Gelände, Adlerstraße 12)

Unter +49 1575 1081877 über WhatsApp oder Signal (bitte keine Anrufe) oder per Mail (faufr-beratung@fau.org) kannst du einen Termin vereinbaren und kurz dein Anliegen schildern. Wenn du uns eine Telefonnummer hinterlässt, rufen wir dich auch gerne zurück.

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