Geht’s noch!? – Keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Krank – und dann vom Boss gekündigt

Die FAU Freiburg unterstützt Reinigungskraft – mit Erfolg

Abedal Z., ein 43-jähriger Mann aus dem Irak, arbeitete von Ende Januar bis Anfang September 2014 als Reinigungskraft bei der Gebäudereinigungsfirma Kok mit Sitz in Emmendingen. Laut seinem schriftlichen Arbeitsvertrag wurde eine wöchentliche Arbeitszeit von 12 Std. mit einem Stundenlohn von 9,31 Euro vereinbart. (update 30.11.2014)

Am 1. September wurde er krank. Nach wenigen Stunden Arbeit, benachrichtigte er seinen Chef und teilte ihm mit, dass er zum Arzt müsse. Der Boss, stinksauer und wütend, gab ihm deutlich zu verstehen, dass er keine Krankmeldung brauche und diese auch nicht akzeptiere; – d.h.auch keine ‚Lohnfortzahlung im Krankheitsfall‘ . „Das gibt es bei mir nicht“, so Kok.
Am nächsten Tag, den 2.September ging Abedal Z. zu seinem Arzt, der ihn insgesamt für zwei Wochen krank schrieb. Noch am selben Tag benachrichtigte er telefonisch seinen Chef und schickte ihm sicherheitshalber per Einschreiben die Krankmeldung.
Ein bzw. zwei Tage später erhielt Abedal Z. die schriftliche Kündigung mit der sehr merkwürdigen und erfundenen Begründung, „… dass Sie am 01.Sept. bei mir mündlich fristlos gekündigt haben“.

Abedal Z. wandte sich dann an die FAU Freiburg. Zunächst telefonisch dann mit einer schriftlichen Mahnung machte die FAU dem Boss der Gebäudereinigungsfirma klar, dass Abedal Z. gegen die Kündigung vorgehen wolle und arbeitsrechtliche Schritte einzuleiten gedenke. Die FAU setzte ihm dabei eine Frist von einer Woche die Kündigung zurückzunehmen und die Krankheitstage zu zahlen.
Kurz vor Ablauf der Frist reagierte die Firma und benachrichtigte Abedal Z. telefonisch, dass er wieder kommen solle und er einen neuen Arbeitsvertrag bekommen werde. Auf Anraten der FAU ließ er sich darauf aber nicht ein. Zusammen gingen sie dann zum Arbeitsgericht und reichten eine Kündigungsschutz- und Lohnklage ein.

Am 01.Oktober war die Güteverhandlung (eine öffentliche Sitzung) beim Arbeitsgericht Freiburg. Die Klagen gegen die Gebäudereinigungsfirma konnte erfolgreich gewonnen werden und endete zunächst in einem Vergleich:In diesem wurde u.a. festgehalten, das das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfrist von zwei Wochen am 18.09. geendet hat. Somit wurde die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bestätigt. Des weiteren wurde festgestellt, dass Abedal Z. noch einen Anspruch von 12 Urlaubstagen habe.
Es wurde ein Streitwert festgesetzt, den der Boss der Gebäudereinigungsfirma an Abedal Z. bis zum 15.Oktober zahlen sollte.

Da die Firma Kok diese Frist nicht einhielt und erst Wochen später nur einen Teil des noch ausstehenden Lohns zahlte, wurde eine Lohnklage von insgesamt 1058,-Euro/Brutto ebenfalls beim Arbeitsgericht eingereicht; auch um einen vollstreckbaren Titel bezüglich einer eventuellen Zwangsvollstreckung zu erreichen.

Kurz vor der Verhandlung am 24.Nov., bei der ein Genosse der FAU als Beistand zugelassen wurde, hat der Boss doch kalte Füße bekommen und den Rest-Lohn an Abedal Z. überwiesen.
Die Klage wurde daraufhin zurückgenommen und das Verfahren jetzt endgültig beendet.
Abedal Z. hat den bis dahin ausstehenden Lohn von insgesamt 724,-Euro/Netto erhalten.

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