Keine Lohnfortzahlung, dafür Kündigung im Krankheitsfall – nicht mit uns!

meKolumne Durruti (DA Juni/August 2015)

Diese Kolumne ist neben weiteren spannenden Themen in der aktuellen DA erschienen.

Mein Ausflug in die Leiharbeitswelt begann mit einer Ernüchterung. Dass der Firmenslogan der Klitsche gleichlautend war mit dem Wahlkampfslogan eines verblichenen Kanzlerkandidaten, nötigte mir ein zynisches Lächeln ab: „Das WIR entscheidet“ – wer’s glaubt.

Der Tarifvertrag der iGZ mit der Tarifgemeinschaft des DGB, der damals verhandelt wurde, führte eine Einstufung nach Entgeltgruppen ein. Aufgrund meines IHK-Abschlusses ging ich mit der Entgeltgruppe 3 in die Verhandlung: Ausführung von Tätigkeiten, für die im Regelfall eine abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich ist.  Im abschließenden Vorstellungsgespräch vereinbarten wir das auch so. Überraschung dann beim Vertragsabschluss. Der Sklavenhalter, der mir gleich im Vorstellungsgespräch gestanden hatte, dass er für meine vergütete Arbeitszeit vom Entleihbetrieb satte 160 Prozent einstrich, hatte mich in die Entgeltgruppe 1 eingruppiert und stockte lediglich mit einem Leistungszuschlag zur EG 3 auf. Hieß schon mal: Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Feiertagsvergütung erfolgte lediglich mit dem Grundlohn von 8,19 Euro.
Als dann im Januar 2014 der neue Tarifvertrag in Kraft trat, der den Grundlohn auf die neuralgischen 8,50 anhob, kürzte der Budenbetreiber den Leistungslohn einseitig herunter, so dass die Entlohnung exakt nach EG 3 des alten Tarifvertrags erfolgte.
Im April wurde der Vertrag befristet verlängert. Mitte Mai zog ich mir im Haushalt eine Handverletzung zu. Am Tag nach der Operation trudelte die Kündigung ein. Eine ordentliche sogar! War doch klar, was der Sklavenhalter beabsichtigte: sich auf meine Kosten um die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu drücken.
Einen Tag vor Ablauf der Einspruchsfrist für die Entlassung forderte ich die Rücknahme der Kündigung. Als die Leihbude dies verweigerte und mir die Karotte einer Wiedereinstellung bei erfolgreicher Suche eines neuen Entleihbetriebes in Aussicht stellte, zog ich die Reißleine. Am Folgetag legte ich Widerspruch am Arbeitsgericht Freiburg ein.
Bei der anschließenden Güteverhandlung versuchte die Leihklitsche krampfhaft die Kündigung mit Fehlverhalten meinerseits zu begründen und konstruierte auch eine nie stattgefundene Abmahnung.
Ich schaltete einen Anwalt ein, und meine Auseinandersetzung endete mit einem Vergleich, der die Kündigung für ungültig erklärte und mir die Freistellung bei vollen Bezügen bis zum Vertragsende am 24. Dezember 2014 einbrachte – die Kröten hochzuwürgen und zurückzuspucken lohnt sich also!

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