PM: FAU Freiburg erstreitet erfolgreich Abfindung im Fall einer coronabedingten Kündigung beim Studierendenwerk Freiburg

Die Hochschul-Sevice-gGmbH, eine 100%-ige Tochterfirma des Studierendenwerks Freiburg (SWFR), kündigte zum Juli allen ihren studentischen Hilfskräften aufgrund von Umsatzeinbußen wegen der Corona Pandemie. Ein Mitglied der Basisgewerkschaft FAU ging daraufhin gegen
seine Kündigung juristisch vor. In der heutigen (2.7) Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Freiburg konnte die FAU Freiburg erfolgreich eine Abfindungszahlung für den Betroffenen erstreiten.

„Die Abfindungszahlung ist für mich eine finanzielle Erleichterung. Die Kündigung hat mich in einer sowieso schon schwierigen Phase meines Studiums, zusätzlich erheblich belastet. Ich bin finanziell auf den Minijob angewiesen und bin froh, dass ich mit meiner Klage, wenn schon nicht eine Wiedereinstellung, so doch zumindest eine überdurchschnittliche Abfindungssumme erhalten habe“, so der von der Kündigung betroffene Kläger Johannes Roberti (Name geändert). „Auch wenn wir die Rechtmäßigkeit der Kündigung weiterhin anzweifeln, waren wir zur Annahme des Vergleiches gezwungen. Denn wir mussten befürchten, dass aufgrund der 0-Stunden Verträge, unser Mitglied im schlimmsten Fall nach Widereinstellung keine Schichten zugeteilt bekommen hätte,“ so Bernd Bratch, aus dem Sekretariat Öffentlichkeitsarbeit der FAU Freiburg.

Für die Basisgewerkschaft FAU ist die Auseinandersetzung mit dem Studierendenwerk damit aber noch nicht beendet. Stella Meier, ebenfalls Mitglied der FAU Freiburg, ergänzt: „So erfreulich unser Erfolg mit der Kündigungsschutzklage auch ist, so sind wir noch nicht gänzlich zufrieden. Die ‚0-Stunden Verträge‘ des Studierendenwerks bleiben weiterhin hochproblematisch. Wir werden gegen diese – nach Auffassung renommierter Arbeitsrechtler – rechtswidrigen Verträge demnächst juristisch vorgehen.“ Die FAU Freiburg ruft weiterhin alle Betroffenen dazu auf, sich mit ihr in Verbindung zu setzen. Möglicherweise stehen ihnen Lohnnachzahlungen nach §12 TzBfG zu.

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