Ein FAU-Mitglied wandte sich an unsere gewerkschaftliche Beratung, da es in den vergangenen 2,5 Jahren Beschäftigung in einem Gastronomiebetrieb keinen bezahlten Urlaub nehmen konnte und die Zahlung weiterer Ansprüche ausstand. Weil die Kollegin auf ihr Recht beharrte, wurde sie in der weiteren Auseinandersetzung von ihrem Chef gekündigt – eine verbotene Maßregelung. Nun konnte eine für die Kollegin zufriedenstellende außergerichtliche Einigung erzielt werden.
Dezember letzten Jahres kam ein FAU-Mitglied auf die gewerkschaftliche Beratung der FAU Freiburg zu. Die Kollegin wandte sich zunächst mit dem Ziel an uns, sich auf ein Gespräch mit ihrem Chef, in dem es um das Thema des Urlaubs gehen sollte, optimal vorzubereiten und sich hinsichtlich ihrer Rechte und einer weiteren Vorgehensweise beraten zu lassen. Dies stellte sich als kluge Entscheidung heraus, denn als der Chef ihr in besagtem Gespräch die Kündigung aussprach, konnten wir direkt unterstützen. Da selbst rechtswidrige Kündigungen (solange sie schriftlich ergingen) unheilbar wirksam werden, wenn nicht innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage gegen sie erhoben wird, war eine schnelle Reaktion essenziell.
In der Kündigungsschutzklage argumentierten wir, dass die Kündigung wegen eines Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot (§ 613a BGB) unwirksam war. Dieses verbietet Arbeitgeber:innen, Arbeitnehmer:innen zu benachteiligen, wenn diese in zulässiger Weise ihre Rechte ausüben. Im weiteren Verlauf erarbeiteten wir eine Aufstellung mit der Berechnung des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung sowie aller weiteren Ansprüche, die der Kollegin zustanden. Diese Aufstellung überreichten wir gemeinsam dem Chef, verbunden mit der Drohung, die Kündigungsschutzklage um den Klageantrag der anderen ausstehenden Ansprüche zu erweitern. Der Gang zum Gericht war dann aber nicht mehr nötig, da wir bereits in einer außergerichtlichen Verhandlung mit der Zahlung einer niedrig vierstelligen Summe ein für die Kollegin sehr zufriedenstellendes Ergebnis erstreiten konnten.
Auch Minijobber*innen in der Gastronomie haben Rechte!
Unsere Erfahrung als Basisgewerkschaft mit immer wieder ähnlichen Fällen aus Gastronomiebetrieben zeigt: Die Missachtung von geltendem Arbeitsrecht, wie die Nichtgewährung von bezahltem Urlaub, keiner Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, an Feiertagen oder unbezahlten Überstunden, ist in Freiburger Gastronomiebetrieben gang und gäbe. Vielfach wissen Beschäftigte in der Gastronomie nicht, dass ihnen (auch als geringfügig Beschäftigte) aus dem Manteltarifvertrag, der wie ein Gesetz für alle Arbeitnehmer:innen in der Gastronomie gilt, gewisse Rechte zustehen. So sieht der Manteltarifvertrag unter anderem bis zu 30 Urlaubstage jährlich, Zuschläge an Feiertagen, Weihnachtsgeld, zugesicherte Ruhetage und ein extra Urlaubsgeld vor.
Der vorliegende Fall zeigt einmal mehr: Widerstand lohnt sich! Wir möchten alle Arbeiter:innen in der Gastronomie ermutigen, Unterstützung bei entsprechenden Beratungsstellen zu suchen und für ihre Rechte einzustehen. Nur durch gewerkschaftliche Organisierung können wir die Arbeitsbedingungen in der Gastronomie nachhaltig verbessern und unsere Rechte als Arbeiter:innen wirksam verteidigen.
Materialien
Flyer „Du arbeitest in der Gastro? Kenne deine Rechte!“
Broschüre „Deine Rechte im Job – Eine Einführung ins Arbeitsrecht und erste Schritte des Organizing“
allgemeinverbindlicher Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Baden-Württemberg
Gewerkschaftliche Erstberatung der FAU Freiburg
jeden 1. Montag im Monat, ab 20:00 im Rasthaus (Grether Gelände, Adlerstraße 12)
Unter +49 1575 1081877 über WhatsApp oder Signal (bitte keine Anrufe) oder per Mail (faufr-beratung@fau.org) kannst du einen Termin vereinbaren und kurz dein Anliegen schildern. Wenn du uns eine Telefonnummer hinterlässt, rufen wir dich auch gerne zurück.




