Die Betroffene wandte sich an die FAU Freiburg, da sie kurzzeitig als Aushilfe (Minijob) in einer Freiburger Anwaltskanzlei gearbeitet hatte. Die Kanzlei musste aufgrund der Corona Pandemie schließen, was für die Betroffenen einen Jobwechsel zur Folge hatte. Ihr neuer Arbeitgeber machte sie darauf aufmerksam, dass bei der Minijob-Zentrale gemeldet sei, dass sie auf ihren Eigenbeitrag zur Rentenversicherung verzichten würde und er gezwungen sei dies so zu übernehmen. Die Betroffene hatte jedoch nie einen Antrag auf Befreiung von der Zahlung des Eigenbeitrags zur Rentenversicherung (§6 SGB VI Abs. 1 & 2) gestellt und wollte auch nicht auf ihre Zahlung in die Rentenversicherung verzichten. Auf ihre Bitte dies zu berichtigen reagierte der ehemalige Arbeitgeber nicht.
FAU Kolleg*innen setzten mit der Betroffenen einen Brief auf, mit der Forderung den Sachverhalt bei der Minijobzentrale richtigzustellen. Es wurde sich für die gemeinsame Übergabe der Forderungen an ihrem ehemaligen Arbeitsplatz entschieden. Leider konnte der gesuchte Anwalt nicht persönlich angetroffen werden. Nach einigen „Erinnerungs“anrufen lenkte der Arbeitgeber nach rund einem Monat „nerven“ dann doch noch ein und meldete die Betroffene korrekt bei der Minijob-Zentrale an. Es zeigte sich erneut: Auch Minijobber*innen können, mithilfe einer Gewerkschaft, ihre Rechte durchsetzen!
Die FAU Freiburg empfiehlt allen Minijobber*innen nicht auf ihren Eigenbeitrag zur Rentenversicherung zu verzichten. Dies erscheint im ersten Moment möglicherweise attraktiv, da man so ein paar Euro mehr vom Lohn erhält (bei 450€ Verdienst, werden 16,20€ für die Rentenversicherung fällig), jedoch erwerben Minijobber*innen mit ihren Beiträgen zur Rentenversicherung die volle Anrechnung ihrer Beschäftigungszeit auf die Wartezeiten beim Rentenanspruch.