Fristlose Kündigung und kein Gehalt wegen Krankheit? Geht gar nicht!

Einer medizinischen Fachangestellten wurde nach schwerer Krankheit überraschend fristlos gekündigt und ihr wurde der Großteil ihres letzten Monatslohnes nicht ausgezahlt. Der Arbeitgeber unterließ es zudem, sie auf die Pflicht zur Meldung bei der Agentur für Arbeit hinzuweisen. Da sie über ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld nicht Bescheid wusste geriet sie in finanzielle Schwierigkeiten. Nach einer Beratung und entsprechenden Geltendmachung konnte eine für die betroffene zufriedenstellende außergerichtliche Einigung erzielt werden. Eine Spendensammlung innerhalb unserer Basisgewerkschaft konnte zudem die konkrete Notlage abwenden.

Aufgrund einer schweren Erkrankung fiel die medizinische Fachangestellte für mehrere Wochen aus. Ihr Arbeitgeber versuchte sie daraufhin zur Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages zu überreden. Da sie darauf nicht einging, erfolgte eine de facto fristlose Kündigung via Mail. Die Zahlung ihres letzten Monatsgehaltes wurde von der Rückgabe einer Zugangskarte abhängig gemacht. Weiterhin sollte sie ihr restliches Gehalt selbst errechnen. Richtigerweise wurde letzteres von ihr abgelehnt. Nach Rückgabe der Zugangskarte wurde ihr dann nach rund einem Monat nur ein Bruchteil des fehlenden Gehaltes ausgezahlt. Begründet wurde dies mit angeblichen Minusstunden aufgrund fehlender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Der Arbeitgeber kam zudem seiner Hinweispflicht (nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 3 SGB III) nicht nach. Da die junge Kollegin mit dem deutschen Sozialsystem nicht vertraut war, machte Sie in Folge ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht geltend und geriet in große finanzielle Schwierigkeiten. Die Kollegin wandet sich nach Ratschlag eines Bekannten an die gewerkschaftliche Beratung der FAU Freiburg.

Schnell wurde klar: Die fristlose Kündigung war ungültig, da sie nicht – wie gesetzlich vorgeschrieben – in Schriftform, sondern via E-Mail erfolgte. Auch der Lohnabzug war widerrechtlich, da die Kollegin durch ein Schreiben ihres behandelnden Hausarztes zweifelsfrei ihre Arbeitsunfähigkeit beweisen konnte.

Gemeinsam wurde ein entsprechendes Forderungsschreiben erarbeitet und dem Arbeitgeber zugesendet. Der Brief zeigte Wirkung: Die Kollegin konnte – ohne aufwändigen Gerichtsprozess – eine für sie zufriedenstellende außergerichtliche Einigung erzielen. Der Chef zahlte ihr den fehlenden Betrag umgehend aus. Weiter Lesen

Ökologische Konversion statt Schließung! Spendenaufruf zur Unterstützung des Fabrikkollektiv exGKN.

Ein Abend zur Unterstützung des Fabrikkollektiv exGKN.

Spenden könnt ihr am Abend selbst oder über >> diese Webseite <<.

Webseite des Fabrikkollektivs: #insorgiamo

14.03.2026 | 19:00 Uhr | SUSI-Bewohner*innen-Treff (Vaubanallee 2, 79100 Freiburg)

Nachdem alle Beschäftigten des damaligen GKN-Werks in Campi Bisenzio bei Florenz im Juni 2021 übers Wochenende gekündigt wurden, haben sich etwa 350 der Ar­bei­te­r:in­nen zusammengeschlossen und eine „unbefristete Betriebsversammlung“ organisiert – eine legale Form der Werksbesetzung, die immer noch ununterbrochen läuft.

Seitdem haben die Kollegen zwei mal vor Gericht gegen die Kündigung gewonnen und sich mit der italienischen Klimabewegung zusammengeschlossen. Gemeinsam haben sie einen Zukunftsplan für das Werk und die Arbeitsplätze entwickelt: Statt Autoteile wollen sie Lastenräder, Photovoltaikmodule und später auch Batterien produzieren.

Dafür haben sie die Genossenschaft ex GKN FOR FUTURE (GFF) gegründet. Der Geschäftsplan und die Finanzierung haben mehreren Prüfungen standgehalten. Auf ihre Initiative hat das Regionalparlament in Florenz ein Gesetz zur Einführung von Industriekonsortien erlassen, die Arbeitergenossenschaften zum Zweck der Reindustrialisierung Industriebrachen übergeben können.

Anfang 2026 hat das im Sommer 2025 gegründete Industriekonsortium jedoch nicht einen Handstreich getan. Ein Großinvestor kündigte an, sich aus der Finanzierung zurückzuziehen. Das Ziel, die erste öffentliche sozial integrierte Fabrik zu eröffnen, ist aktuell akut gefährdet!

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Gewerkschaft lohnt sich – niedrigen vierstelligen Betrag in Arbeitskonflikt in Gastronomiebetrieb erstritten

Ein FAU-Mitglied wandte sich an unsere gewerkschaftliche Beratung, da es in den vergangenen 2,5 Jahren Beschäftigung in einem Gastronomiebetrieb keinen bezahlten Urlaub nehmen konnte und die Zahlung weiterer Ansprüche ausstand. Weil die Kollegin auf ihr Recht beharrte, wurde sie in der weiteren Auseinandersetzung von ihrem Chef gekündigt – eine verbotene Maßregelung. Nun konnte eine für die Kollegin zufriedenstellende außergerichtliche Einigung erzielt werden.

Dezember letzten Jahres kam ein FAU-Mitglied auf die gewerkschaftliche Beratung der FAU Freiburg zu. Die Kollegin wandte sich zunächst mit dem Ziel an uns, sich auf ein Gespräch mit ihrem Chef, in dem es um das Thema des Urlaubs gehen sollte, optimal vorzubereiten und sich hinsichtlich ihrer Rechte und einer weiteren Vorgehensweise beraten zu lassen. Dies stellte sich als kluge Entscheidung heraus, denn als der Chef ihr in besagtem Gespräch die Kündigung aussprach, konnten wir direkt unterstützen. Da selbst rechtswidrige Kündigungen (solange sie schriftlich ergingen) unheilbar wirksam werden, wenn nicht innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage gegen sie erhoben wird, war eine schnelle Reaktion essenziell.

In der Kündigungsschutzklage argumentierten wir, dass die Kündigung wegen eines Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot (§ 613a BGB) unwirksam war. Dieses verbietet Arbeitgeber:innen, Arbeitnehmer:innen zu benachteiligen, wenn diese in zulässiger Weise ihre Rechte ausüben. Im weiteren Verlauf erarbeiteten wir eine Aufstellung mit der Berechnung des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung sowie aller weiteren Ansprüche, die der Kollegin zustanden. Diese Aufstellung überreichten wir gemeinsam dem Chef, verbunden mit der Drohung, die Kündigungsschutzklage um den Klageantrag der anderen ausstehenden Ansprüche zu erweitern. Der Gang zum Gericht war dann aber nicht mehr nötig, da wir bereits in einer außergerichtlichen Verhandlung mit der Zahlung einer niedrig vierstelligen Summe ein für die Kollegin sehr zufriedenstellendes Ergebnis erstreiten konnten. Weiter Lesen

Gewerkschaftliche Solidarität mit der Roten Hilfe und dem ABC Dresden

Mitte Dezember haben die GLS Bank und die Sparkasse Göttingen der linken Solidaritätsorganisation Rote Hilfe die Konten gekündigt. Ursächlich dafür ist sehr wahrscheinlich der politische Druck aus den USA. Die US-Regierung hat die u. a. von Medien als „Antifa Ost“ bezeichnete Gruppe als Terrororganisation eingestuft und auf eine Sanktionsliste gesetzt. Es scheint, dass die Banken der Roten Hilfe die Konten gekündigt haben, da diese sich mit den Antifaschist*innen solidarisiert, die für die sogenannte „Antifa Ost“ verfolgt und inhaftiert werden. Damit wollen die Banken das Risiko minimieren, selbst von Sanktionen aus den USA getroffen zu werden.

In der letzten Zeit hat die GLS auch anderen linken Organisationen die Konten gekündigt, darunter einem Verein, der die Arbeit des Anarchist Black Cross Dresden unterstützt, der Partei DKP sowie einer Einzelperson, die mit dem ABC-nahen Verein in Verbindung gebracht wird. Wie das Anarchist Black Cross schreibt, handelt es sich dabei um einen politischen Angriff auf die linke Infrastruktur in Deutschland. Die Kündigung von Konten macht es linken Organisationen unmöglich, Mitgliedsbeiträge und Spenden zu verwalten und Ausgaben wie Miete, Anwaltskosten und Personalkosten zu tätigen.

Uns Gewerkschafter*innen sollte die Kündigung der Konten der Roten Hilfe und des ABC Dresden alarmieren. Erstens trifft diese Maßnahme eine Organisation, die ein solidarisches Verhältnis zu unseren Gewerkschaften pflegt. Die Rote Hilfe steht Kolleg*innen bei, die unter Berufsverboten leiden oder bei ihrem Engagement von der Polizei und der Staatsanwaltschaft drangsaliert werden. Die Rote Hilfe beschäftigt sich außerdem mit Repressalien und Union Busting gegen aktive Kolleg*innen, Betriebsräte und Gewerkschaften. Nicht umsonst sind viele Gewerkschafter*innen Mitglied der Roten Hilfe. Zweitens treffen die Repressalien, von denen das „Debanking“ nur ein Ausdruck ist, aktuell linksradikale Organisationen, die Klimabewegung, Antifaschist*innen sowie politisch engagierte Gewerkschafter*innen. Es ist jedoch keineswegs ausgeschlossen, dass bei der autoritären Entwicklung in absehbarer Zeit auch andere linke Organisationen, sowie unsere Gewerkschaften ins Visier genommen werden. Wir müssen zusammenhalten, um diese Angriffe abzuwehren.

Wir rufen daher unsere Mitglieder und alle Gewerkschaftsfreund*innen auf:

  • Sprecht mit euren Kolleg*innen und anderen Gewerkschafter*innen über die Angriffe auf die Rote Hilfe und andere linke Organisationen.
  • Werdet jetzt erst recht Mitglied der Roten Hilfe und ermutigt andere, ebenfalls beizutreten, siehe: https://rote-hilfe.de/aktiv-werden/mitglied-werden
  • Falls ihr bereits Mitglied seid, wechselt von Dauerauftrag zu Lastschrift.
  • Solidarisiert euch öffentlich mit der Roten Hilfe und den anderen angegriffenen linken Organisationen.
  • Kontaktiert die GLS Bank und bringt eure Bedenken zum Ausdruck.

Auch „Probearbeit“ muss bezahlt werden!

Ein FAU Mitglied arbeitete mehrere Tagen in einem Fitnessstudio bevor das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wurde. Den Lohn für ihre Arbeit erhielt sie jedoch nicht! Die Kollegin gab sich damit aber nicht zufrieden und holte sich Rat und Unterstützung. Am Ende konnte eine zufriedenstellende außergerichtliche Einigung erzielt werden.

Das betroffene FAU Mitglied verabredete mit ihrem Chef ein Probearbeiten. Nach diesem Kennenlernen der Arbeit wurde via Messenger mündlich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart. Sie wurde durch eine Kollegin in den Schichtplan eingetragen und arbeitete an drei Terminen – zeitweise völlig eigenständig. Die Arbeitszeiten wurden ihr durch den Chef vorgegeben. Sie übernahm die selben Aufgaben wie alle anderen Mitarbeiter:innen auch. Aufgrund unterschiedlicher die Arbeit betreffender Vorstellungen wurde das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet. Als die Kollegin nach ihrer Bezahlung für die geleistete Arbeit fragte, winkte der Chef ab. Wiederholte Kontaktversuche wurden abgeblockt.

Die Kollegin wollte das so aber nicht akzeptieren und holte sich Rat und Unterstützung. Gemeinsam wurde ein Forderungsschreiben verfasst und eine Klage beim Arbeitsgericht eingereicht. Der Druck wirkte: Plötzlich bewegte sich der Arbeitgeber und die Kollegin konnte – ohne aufwändigen Gerichtsprozess – eine für sie zufriedenstellende außergerichtliche Einigung erzielen. Der Chef zahlte ihr eine niedrige dreistellige Summe.

Oft sind Chefs der Meinung „Probearbeit“ müssten sie nicht bezahlen. Dies stimmt so nicht! Fakt ist: Sobald man an Weisungen des Chefs gebunden ist, nicht kommen- und gehen darf wann man will (z.B. feste Einteilung in einen Schichtplan) und die selben Arbeiten ausführt wie alle anderen Mitarbeiter:innen muss man dafür auch bezahlt werden.

Das, was umgangssprachlich häufig als „Probearbeiten“ bezeichnet wird, heißt juristisch korrekt eigentlich „Einfühlungsverhältnis“ – das liegt aber nur vor, wenn man tatsächlich die Rolle eines Besuchers hat. Gehen die Verpflichtungen weiter als das, kann ein Anspruch auf Bezahlung entstehen.

Manche Unternehmen nutzen die Unwissenheit vieler Arbeiter:innen immer wieder aus und prellen diese um ihren Lohn: Auch im vorliegenden Fall „probearbeitete“ eine Mitarbeiterin des FAU-Mitglieds schon sage und schreibe 6 Wochen ohne Bezahlung!

Vorliegender Fall zeigt aber auch: Es lohnt sich, seine Rechte zu kennen!

Wir können alle Arbeiter:innen nur dazu ermutigen, sich an entsprechende Beratungsstellen zu wenden und sich gewerkschaftlich zu organisieren. Nur gemeinsam können wir unsere Rechte verteidigen!

Material: Broschüre „Deine Rechte im Job – Eine Einführung ins Arbeitsrecht und erste Schritte des Organizing“ Weiter Lesen