FAU Protestaktion gegen Baden-Blitz in Achern

Am Samstag, den 30. Oktober, folgten rund 30 Menschen einem Aufruf der Basisgewerkschaft FAU und beteiligten sich an einer Protestaktion gegen das Unternehmen Baden-Blitz (Taxi Thumberger) in Achern. Mit dem Slogan „Geld her Baden Blitz!“ solidarisierten sie sich in Redebeiträgen und Flugblättern mit einem ehemaligen Angestellten des Unternehmens, welcher aktuell vor dem Arbeitsgericht Offenburg die Zahlung offener Lohnansprüche fordert.

„Es freut uns, dass sich so viele Menschen aus verschiedenen Städten an unserer Protestaktion beteiligt haben,“ so Stella Meier von der FAU Freiburg, „Wir werden unser Mitglied weiterhin mit öffentlichen Aktionen und vor Gericht unterstützen. Das Unternehmen Baden-Blitz fordern wir auf die offenen Lohnansprüche schnellstmöglich zu zahlen.“

Weiter Lesen

Protestaktion: „Geld her Baden-Blitz!“ am 30.10 in Achern

Ein Mitglied der Basisgewerkschaft FAU fordert seit August 2021 von seinem ehemaligen Arbeitgeber – dem Unternehmen Baden-Blitz aus Achern – die Zahlung offener Lohnansprüche. Inzwischen wurde er gekündigt, konnte vor dem Arbeitsgericht aber eine Abfindung erstreiten. Die FAU Freiburg veranstaltet am 30. Oktober um 12:00 Uhr eine Protestaktion in Achern um ihr Mitglied zu unterstützen.

30. Oktober 2021 | 12:00 Uhr | Bahnhof Achern

Seit mehreren Jahren arbeitete der betroffene Taxi-Fahrer beim Taxiunternehmen „Baden-Blitz“ (Taxi Thumberger) aus der Ortenau. Die im Taxi-Gewerbe üblichen Stand- und Wartezeiten wurden ihm teilweise als Pause ausgelegt und dementsprechend nicht entlohnt. Zudem gab es mehrfach keine Lohnfortzahlung an Feiertagen, sowie weitere Unregelmäßigkeiten. Konkret bedeutet dies für den Fahrer, dass er oft stundenlanges unbezahltes Warten auf Aufträge/Anweisungen einfach hinnehmen sollte. Er war so meist gezwungen seine „Pause“ im Auto & auf Parkplätzen zu verbringen und musste dabei jederzeit erreichbar, sowie sofort einsatzbereit sein.

Nach der Rechtsauffassung der Basisgewerkschaft FAU sind Stand- und Wartezeiten allerdings als Arbeitsbereitschaft zu werten und somit mit dem normalen Stundensatz zu entlohnen. Zudem muss laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes ein Arbeitnehmer in einer als Pause deklarierten Zeit weder Arbeit leisten, noch sich dafür bereithalten. Weiterhin muss er die freie Verfügung darüber haben, wie und wo er diese Ruhezeit verbringen möchte. Dementsprechend fordert der Betroffene von seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Summe im niedrigen fünfstelligen Bereich. Weiter Lesen