Abfindung nach überraschender Kündigung erstritten

Nach einer überraschenden Kündigung eines FAU Mitglieds konnte dieser in der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht eine Abfindungszahlung in mittlerer vierstelliger Höhe erstreiten.

Der gekündigte Kollege war in einem IT-Unternehmen als Programmierer tätig und arbeitete mit seinem Team gerade an einem laufenden Projekt, als ihn unvermittelt die ordentliche¹ betriebsbedingte Kündigung erreichte. Er entschloss sich daraufhin, innerhalb der Frist von 3 Wochen eine sogenannte Kündigungsschutzklage zu erheben. Erst daraufhin erhielt er von dem Anwalt seines Chefs ein Schreiben, in dem ihm die Gründe für die Kündigung genannt wurden: Angeblich gebe es einen akuten Auftragsmangel, weitere Entlassungen und einen Neueinstellungsstopp. Ihm wurde gleichzeitig eine niedrige vierstellige Summe angeboten, damit er seine Klage zurückzieht.

Stutzig machte den Kollegen, dass im gleichen Zeitraum Online durch das Unternehmen verschiedene offene Stellen ausgeschrieben waren. Somit war es zweifelhaft, ob es wirklich einen Auftragsmangel gegeben hat oder ob er nicht auch auf einer anderen Stelle weiter beschäftigt hätte werden können.

Im Gütetermin² konnte sich dann mit dem Chef auf die Zahlung einer Abfindung in mittlerer vierstelliger Höhe, der Ausgabe eines guten qualifizierten Arbeitszeugnisses und eine bezahlte Freistellung bis zum Ende der Kündigungsfrist geeinigt werden.

Es hat sich wieder einmal gezeigt, dass es sich durchaus lohnt gegen (überraschende) Kündigungen vorzugehen. Solltet ihr Unterstützung bei einer Kündigung oder anderen arbeitsbezogenen Problemen benötigen, dann kontaktiert gerne die gewerkschaftliche Beratung der FAU Freiburg.


1. Ordentliche Kündigung = Kündigung innerhalb der im Arbeitsvertrag festgehaltenen Fristen

2. Gütetermin = Vom Gericht einberufener Termin zur Verhandlung einer möglichen außergerichtlichen Einigung (ohne Urteilsspruch)

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