Einer medizinischen Fachangestellten wurde nach schwerer Krankheit überraschend fristlos gekündigt und ihr wurde der Großteil ihres letzten Monatslohnes nicht ausgezahlt. Der Arbeitgeber unterließ es zudem, sie auf die Pflicht zur Meldung bei der Agentur für Arbeit hinzuweisen. Da sie über ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld nicht Bescheid wusste geriet sie in finanzielle Schwierigkeiten. Nach einer Beratung und entsprechenden Geltendmachung konnte eine für die betroffene zufriedenstellende außergerichtliche Einigung erzielt werden. Eine Spendensammlung innerhalb unserer Basisgewerkschaft konnte zudem die konkrete Notlage abwenden.
Aufgrund einer schweren Erkrankung fiel die medizinische Fachangestellte für mehrere Wochen aus. Ihr Arbeitgeber versuchte sie daraufhin zur Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages zu überreden. Da sie darauf nicht einging, erfolgte eine de facto fristlose Kündigung via Mail. Die Zahlung ihres letzten Monatsgehaltes wurde von der Rückgabe einer Zugangskarte abhängig gemacht. Weiterhin sollte sie ihr restliches Gehalt selbst errechnen. Richtigerweise wurde letzteres von ihr abgelehnt. Nach Rückgabe der Zugangskarte wurde ihr dann nach rund einem Monat nur ein Bruchteil des fehlenden Gehaltes ausgezahlt. Begründet wurde dies mit angeblichen Minusstunden aufgrund fehlender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Der Arbeitgeber kam zudem seiner Hinweispflicht (nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 3 SGB III) nicht nach. Da die junge Kollegin mit dem deutschen Sozialsystem nicht vertraut war, machte Sie in Folge ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht geltend und geriet in große finanzielle Schwierigkeiten. Die Kollegin wandet sich nach Ratschlag eines Bekannten an die gewerkschaftliche Beratung der FAU Freiburg.
Schnell wurde klar: Die fristlose Kündigung war ungültig, da sie nicht – wie gesetzlich vorgeschrieben – in Schriftform, sondern via E-Mail erfolgte. Auch der Lohnabzug war widerrechtlich, da die Kollegin durch ein Schreiben ihres behandelnden Hausarztes zweifelsfrei ihre Arbeitsunfähigkeit beweisen konnte.
Gemeinsam wurde ein entsprechendes Forderungsschreiben erarbeitet und dem Arbeitgeber zugesendet. Der Brief zeigte Wirkung: Die Kollegin konnte – ohne aufwändigen Gerichtsprozess – eine für sie zufriedenstellende außergerichtliche Einigung erzielen. Der Chef zahlte ihr den fehlenden Betrag umgehend aus.
Da die Kollegin leider erst durch die gewerkschaftliche Beratung von ihrem sozialrechtlichen Ansprüchen auf Arbeitslosengeld erfuhr und dieses nicht rückwirkend gezahlt wird, geriet sie in größere finanzielle Schwierigkeiten. Um sie in in ihrer unmittelbaren Notlage zu unterstützen wurde innerhalb unserer Basisgewerkschaft eine Spendensammlung initiiert. Durch viele kleine Spenden konnte so schnell und unkompliziert geholfen werden!
Folgend wichtige Punkte sind für alle Arbeiter/innen relevant und immer wieder Thema in unserer gewerkschaftlichen Sprechstunde:
Kündigungen müssen schriftlich (Papierform mit Unterschrift des Chefs) erfolgen! Mündliche Kündigungen oder Kündigungen via E-Mail und Whatsapp kommen in der Praxis immer wieder vor, sind aber nicht gültig, da sie die vorgeschriebene Schriftform nicht erfüllen. Solltet ihr eine Kündigung (egal in welcher Form) erhalten sucht euch umgehend Unterstützung bei einer Gewerkschaft oder einer entsprechenden Beratungsstelle. Unter Umständen habt ihr maximal 3 Wochen Zeit gegen die Kündigung vorzugehen! Mehr Infos zum Thema Kündigung findet ihr u.a. auf dieser Webseite.
Arbeitstage an denen ihr Krank seid und dies durch eine sogenannte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (im Alltag oft auch „Krankschreibung“ genannt) von einem Arzt bestätigt wird müssen (in den meisten Fällen) durch euren Chef bezahlt werden. Mehr Infos findet ihr z.B. auf der Webseite „betanet“. Falls dies nicht passiert, wendet euch an eine Gewerkschaft oder eine Beratungsstelle.
Solltet ihr vor der Arbeitslosigkeit innerhalb der letzten 30 Monate mindestens 12 Monate gearbeitet haben, so habt ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für Personen die z.B. keinen Anspruch auf Bürgergeld-Leistungen haben (da sie z.B. aufgrund ihres Aufenthaltsstatus nur Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen können). Wichtig: Sobald ihr von eurer (auch nur drohenden) Arbeitslosigkeit erfahrt, solltet ihr euch bei der Agentur für Arbeit möglichst umgehend als „Arbeitssuchend“ melden. Tritt dann eure reale Arbeitslosigkeit ein, solltet ihr euch spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit bei der Agentur für Arbeit als „Arbeitslos“ melden. Mehr Infos gibt es auf „betanet“ und der Webseite der Agentur für Arbeit.
Materialien
Broschüre „Deine Rechte im Job – Eine Einführung ins Arbeitsrecht und erste Schritte des Organizing“
Gewerkschaftliche Erstberatung der FAU Freiburg
jeden 1. Montag im Monat, ab 20:00 im Rasthaus (Grether Gelände, Adlerstraße 12)
Unter +49 1575 1081877 über WhatsApp oder Signal (bitte keine Anrufe) oder per Mail (faufr-beratung@fau.org) kannst du einen Termin vereinbaren und kurz dein Anliegen schildern. Wenn du uns eine Telefonnummer hinterlässt, rufen wir dich auch gerne zurück.




