Fristlose Kündigung und kein Gehalt wegen Krankheit? Geht gar nicht!

Einer medizinischen Fachangestellten wurde nach schwerer Krankheit überraschend fristlos gekündigt und ihr wurde der Großteil ihres letzten Monatslohnes nicht ausgezahlt. Der Arbeitgeber unterließ es zudem, sie auf die Pflicht zur Meldung bei der Agentur für Arbeit hinzuweisen. Da sie über ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld nicht Bescheid wusste geriet sie in finanzielle Schwierigkeiten. Nach einer Beratung und entsprechenden Geltendmachung konnte eine für die betroffene zufriedenstellende außergerichtliche Einigung erzielt werden. Eine Spendensammlung innerhalb unserer Basisgewerkschaft konnte zudem die konkrete Notlage abwenden.

Aufgrund einer schweren Erkrankung fiel die medizinische Fachangestellte für mehrere Wochen aus. Ihr Arbeitgeber versuchte sie daraufhin zur Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages zu überreden. Da sie darauf nicht einging, erfolgte eine de facto fristlose Kündigung via Mail. Die Zahlung ihres letzten Monatsgehaltes wurde von der Rückgabe einer Zugangskarte abhängig gemacht. Weiterhin sollte sie ihr restliches Gehalt selbst errechnen. Richtigerweise wurde letzteres von ihr abgelehnt. Nach Rückgabe der Zugangskarte wurde ihr dann nach rund einem Monat nur ein Bruchteil des fehlenden Gehaltes ausgezahlt. Begründet wurde dies mit angeblichen Minusstunden aufgrund fehlender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Der Arbeitgeber kam zudem seiner Hinweispflicht (nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 3 SGB III) nicht nach. Da die junge Kollegin mit dem deutschen Sozialsystem nicht vertraut war, machte Sie in Folge ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht geltend und geriet in große finanzielle Schwierigkeiten. Die Kollegin wandet sich nach Ratschlag eines Bekannten an die gewerkschaftliche Beratung der FAU Freiburg.

Schnell wurde klar: Die fristlose Kündigung war ungültig, da sie nicht – wie gesetzlich vorgeschrieben – in Schriftform, sondern via E-Mail erfolgte. Auch der Lohnabzug war widerrechtlich, da die Kollegin durch ein Schreiben ihres behandelnden Hausarztes zweifelsfrei ihre Arbeitsunfähigkeit beweisen konnte.

Gemeinsam wurde ein entsprechendes Forderungsschreiben erarbeitet und dem Arbeitgeber zugesendet. Der Brief zeigte Wirkung: Die Kollegin konnte – ohne aufwändigen Gerichtsprozess – eine für sie zufriedenstellende außergerichtliche Einigung erzielen. Der Chef zahlte ihr den fehlenden Betrag umgehend aus. Weiter Lesen