Kündigung von einem Tag auf den Anderen? Geht gar nicht!

Einem Dachdecker wurde überraschend „fristlos“ gekündigt. Der Betroffene akzeptierte die Kündigung jedoch nicht stillschweigend, sondern holte sich Rat & Unterstützung. Es stellte sich heraus: Die Kündigung war unwirksam und der Chef musste Lohn nachzahlen.

Im Vorfeld der Kündigung war der Handwerker immer wieder mit rassistischen Sprüchen von Seiten seines Chefs und seiner Kollegen konfrontiert. Dann erhielt er plötzlich eine als „fristlos“ bezeichnete Kündigung, deren Erhalt er per Unterschrift bestätigen sollte. In dieser wurde auf eine Klausel im Arbeitsvertrag Bezug genommen, nach der das Arbeitsverhältnis in der Probezeit jederzeit mit sofortiger Wirkung gekündigt werden könne. Aufgrund der angeblichen „fristlosen Kündigung“ drohte ihm zudem eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Der Kollege wollte sich nicht damit abfinden und holte sich im Rahmen unserer gewerkschaftlichen Beratung Rat & Unterstützung.

Schnell wurde klar: Natürlich gelten auch im Dachdeckerhandwerk die gesetzlichen Kündigungsfristen (*1). Zudem erfolgte die Kündigung nicht – wie gesetzlich vorgeschrieben – in Schriftform, sondern via Whatsapp und war demnach ungültig. Der Kollege bot daraufhin weiter seine Arbeitskraft an und reichte Klage beim Arbeitsgericht ein.

Dies zeigte Wirkung: Kurz nach Zustellung der Klageschrift erhielt er eine neue ordentliche Kündigung und der Chef bezahlte ihm die restlichen Tage bis zum Ausscheiden aus dem Betrieb. Auch einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld konnte er so entgehen.

Als Basisgewerkschaft beobachten wir in kleineren Handwerksbetrieben leider häufig Verstöße gegen geltendes Arbeitsrecht.

Vorliegender Fall zeigt aber: Es lohnt sich, seine Rechte zu kennen!

Wir können alle Arbeiter:innen nur dazu ermutigen, sich an entsprechende Beratungsstellen zu wenden und sich gewerkschaftlich zu organisieren. Nur gemeinsam können wir unsere Rechte verteidigen!

Material: Broschüre „Deine Rechte im Job – Eine Einführung ins Arbeitsrecht und erste Schritte des Organizing“ Weiter Lesen

Wehren lohnt sich! Niedrige vierstellige Summe an ausstehenden Zahlungen in Gastronomiebetrieb erstritten.

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Ein FAU-Mitglied, welches in einem Freiburger Gastronomie-Betrieb arbeitete, kündigte den Job. Zu diesem Zeitpunkt schuldete der Chef dem Mitglied allerdings noch einen niedrigen vierstelligen Betrag. Es fehlten die Urlaubsabgeltung, das zusätzliche Urlaubsgeld und die Jahressondervergütung („Weihnachtsgeld“), zudem Teile der Lohnfortzahlung bei Krankheit & an Feiertagen.

Die Kolleg:in wandte sich deswegen mehrmals an ihren ehemaligen Vorgesetzten. Dieser vertröstete sie jedoch immer wieder. Schlussendlich suchte sie die gewerkschaftliche Beratung der FAU Freiburg auf. Gemeinsam wurden eine Aufstellung der Forderungen erarbeitet und diese dem ehemaligen Arbeitgeber mit einer Fristsetzung und Drohung von Klage vor dem Arbeitsgericht zugesendet. Das Schreiben erzielte die gewünschte Wirkung: Der ausstehende Betrag wurde ohne langwierige Gerichtsverhandlung bezahlt!

Als Basisgewerkschaft beobachten wir in der Gastronomie leider häufig Verstöße gegen geltendes Arbeitsrecht: Unter anderem unbezahlte Überstunden, keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder an Feiertagen, keine Weitergabe der Trinkgelder an die Belegschaft oder das kurzfristige Streichen von geplanten Schichten.

Um die Bedingungen in der Gastronomie zu verbessern gilt in Baden-Württemberg eigentlich ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag für alle Betriebe. Dieser sieht unter anderem bis zu 30 Urlaubstage jährlich, Zuschläge an Feiertagen, Weihnachtsgeld, zugesicherte Ruhetage und ein extra Urlaubsgeld vor. Unserer Beobachtung nach halten sich aber viele Gastronomiebetriebe nicht an diesen Vertrag.

Vorliegender Fall zeigt aber: Wehren lohnt sich!

Wir können alle Arbeiter:innen in der Gastronomie nur dazu ermutigen, sich an entsprechende Beratungsstellen zu wenden und sich gewerkschaftlich zu organisieren. Nur gemeinsam können wir die Arbeitsbedingungen in der Gastro verbessern und unsere Rechte als Arbeiter:innen verteidigen! Weiter Lesen

Global May Day 2025: Selbstorganisation gegen Autoritarismus, Faschismus und Diktatur!

Raus zum 1. Mai! Gewerkschaftsdemonstration & Strassenfest in Freiburg!

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Die FAU Freiburg lädt alle unabhängigen, basisorientierten & libertären Gruppen und Initiativen dazu ein, auf der traditionellen Gewerkschaftsdemonstration einen eigenen Abschnitt zu bilden. Bringt gerne eure eigenen Schilder, Transparente und Fahnen mit. Wir wollen uns dazu auf dem Stühlinger Kirchplatz um 10.45 Uhr bei den FAU-Fahnen treffen. Wer sich für unsere Arbeit interessiert und/oder Gewerkschaftsmitglied werden will findet uns an den FAU Ständen im Stühlinger und auf dem selbstorganisierten Straßenfest im Grün.

  • FAU Infostand | ab 10:00 Uhr | Stühlinger Kirchplatz
  • Abschnitt basisdemokratischer Gruppen auf der Gewerkschaftsdemonstration | 10.45 Uhr | Stühlinger Kirchplatz (bei den FAU Fahnen)
  • selbstorganisiertes Straßenfest | 14:30 – 21:30 | Viertel „im Grün“ (Adlerstrasse)

Als FAU Freiburg unterstützen wir zudem den Aufruf zum „Global May Day 2025“ und sammeln am 1. Mai Spenden für Care-Pakete & Menstruationsprodukte im Rahmen der Kampagne mit unserer Schwesterngewerkschaft FGWM in Myanmar.

Material


Out for May Day! Self-organizing against authoritarianism, fascism, and dictatorships!
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TVöD-Tarifrunde 2025: FAU Freiburg ruft Mitglieder zur solidarischen Beteiligung auf

Seit Januar 2025 befinden sich die Gewerkschaften verdi (Verhandlungsführung für die DGB Gewerkschaften) und dbb in Tarifauseinandersetzungen mit dem Arbeitgeberverband VKA (Verband kommunaler Arbeitgeber) und dem Bundesinnenministerium über einen neuen Lohntarifvertrag für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst (einschließlich Praktikant:innen, Auszubildende und Studierende), sowie der Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit, der Renten- und Unfallversicherung, der kommunalen Versorgungsbetriebe und des kommunalen Nahverkehrs.

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Abfindung nach überraschender Kündigung erstritten

Nach einer überraschenden Kündigung eines FAU Mitglieds konnte dieser in der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht eine Abfindungszahlung in mittlerer vierstelliger Höhe erstreiten.

Der gekündigte Kollege war in einem IT-Unternehmen als Programmierer tätig und arbeitete mit seinem Team gerade an einem laufenden Projekt, als ihn unvermittelt die ordentliche¹ betriebsbedingte Kündigung erreichte. Er entschloss sich daraufhin, innerhalb der Frist von 3 Wochen eine sogenannte Kündigungsschutzklage zu erheben. Erst daraufhin erhielt er von dem Anwalt seines Chefs ein Schreiben, in dem ihm die Gründe für die Kündigung genannt wurden: Angeblich gebe es einen akuten Auftragsmangel, weitere Entlassungen und einen Neueinstellungsstopp. Ihm wurde gleichzeitig eine niedrige vierstellige Summe angeboten, damit er seine Klage zurückzieht.

Stutzig machte den Kollegen, dass im gleichen Zeitraum Online durch das Unternehmen verschiedene offene Stellen ausgeschrieben waren. Somit war es zweifelhaft, ob es wirklich einen Auftragsmangel gegeben hat oder ob er nicht auch auf einer anderen Stelle weiter beschäftigt hätte werden können. Weiter Lesen